LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2020
L 19 AS 879/20 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; RVG § 8 Abs. 2 S. 1-2; RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 1-2; RVG § 45; RVG § 52 Abs. 5; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 201; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 191/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung der Vergütung aus der StaatskasseAnforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumnis der Beschwerdefrist und an die Verjährung des Vergütungsanspruches eines beigeordneten Rechtsanwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 879/20 B

DRsp Nr. 2022/1191

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumnis der Beschwerdefrist und an die Verjährung des Vergütungsanspruches eines beigeordneten Rechtsanwalts

1. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt hat – hier verneint bei der fehlerhaften Angabe der Beschwerdefrist. 2. Die Verjährung des Vergütungsanspruches eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich grundsätzlich nach den Verjährungsvorschriften des BGB und verjährt damit mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; RVG § 8 Abs. 2 S. 1-2; RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 1-2; RVG § 45; RVG § 52 Abs. 5; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 201; BGB § ;