Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Juni 2016 geändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 787,21 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|