LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2020
L 14 R 177/20 B
Normen:
VV RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 87/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Terminsgebühr bei Nichtwahrnehmung des Termins durch den beigeordneten Rechtsanwalt und Teilnahme einer nicht beigeordneten Kollegin ohne schriftliche Untervollmacht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 14 R 177/20 B

DRsp Nr. 2020/8849

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Terminsgebühr bei Nichtwahrnehmung des Termins durch den beigeordneten Rechtsanwalt und Teilnahme einer nicht beigeordneten Kollegin ohne schriftliche Untervollmacht

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.02.2020 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.10.2019 abgeändert. Unter Zuerkennung einer Termingebühr in Höhe von 280,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer wird die aus der Staatskasse für das Klageverfahren Aktenzeichen S 7 R 337/18 zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers wie beantragt auf insgesamt 714,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. 3106;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Termingebühr zusteht, obwohl er beim Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 nicht anwesend war.