Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden jeweils als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde eine höhere Vergütungsfestsetzung erreichen. Der Anschlussbeschwerdeführer hält die bisher festgesetzte Vergütung für zu hoch.
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