Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.02.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die ungeachtet der begehrten Herabsetzung der Vergütung um lediglich 196,36 Euro kraft Zulassung durch das Sozialgericht gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 28.06.2022) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet.
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