LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2017
L 2 SF 113/16 E
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenHöhe bei der Abrechnung übermäßig unplausibel bleibender Sachverständiger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 113/16 E

DRsp Nr. 2017/6929

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Höhe bei der Abrechnung übermäßig unplausibel bleibender Sachverständiger

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 31.5.2010 (L 2 SF 12/10 B) mit der Maßgabe fest, dass dem bei der Abrechnung übermäßig unplausibel bleibenden Sachverständigen nach Kürzung der Vergütung noch ungefähr das Dreifache des Spartendurchschnitts verbleiben kann.

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 9. Februar 2016 im Verfahren L wird auf 3699,23 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat der Staatskasse 1026,38 EUR zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43;

Gründe: