Unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 19. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2017 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 auf 61.642,21 € festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 24.712,-- € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob die antragsgegenständlichen Rechnungen innerhalb der Antragsfrist vollständig eingereicht wurden und formell ordnungsgemäß und damit vergütungsfähig sind.
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