FG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2011
8 K 74/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Vergütungen an den Geschäftsführer der Tochter-GmbH und Gesellschafter der Mutter-KG als Sondervergütung bzw. Einkünfte der Mutter-KG; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Besteuerungsgrundlagen; Sondervergütungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 8 K 74/06

DRsp Nr. 2011/11328

Vergütungen an den Geschäftsführer der Tochter-GmbH und Gesellschafter der Mutter-KG als Sondervergütung bzw. Einkünfte der Mutter-KG; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Besteuerungsgrundlagen; Sondervergütungen

1. Zum Begriff der Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2. Sondervergütungen kommen auch in Betracht, wenn ein Dritter in den Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der PersG eingeschaltet ist, sofern die Leistung des Gesellschafters nicht dem zwischengeschalteten Dritten, sondern der leistungsempfangenden PersG zugute kommen soll. 3. Erschöpft sich die Tätigkeit einer Tochter-GmbH darin, Aufgaben im Dienst der Mutter-KG zu erbringen, stellen Vergütungen an den Geschäftsführer der Tochter-GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter der Mutter-KG ist, Einkünfte der Mutter-KG i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Arbeitgeberleistungen an Geschäftsführer der Tochter-GmbHs, die gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin sind, als Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ... Kommanditgesellschaft mit Herrn X und Herrn Y als persönlich haftenden Gesellschaftern und Frau Z als Kommanditistin.