FG Köln - Urteil vom 14.11.2002
13 K 6620/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 414
EFG 2003, 488

Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 6620/00

DRsp Nr. 2003/3271

Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einer anderen Gesellschaft kann ohne Absenkung des Gehalts bei der Anstellungskörperschaft, die den Geschäftsführer zunächst angestellt hatte, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeitskraft nur noch in vermindertem Umfang erbracht wird.2. Die Gehaltsanpassung beim Festgehalt wird nicht durch einen Verzicht des Geschäftsführers auf Tantiemen ausgeglichen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist auf dem Gebiet Industriereinigung tätig. Sie wurde durch Vertrag vom 27.6.1973 gegründet. Ihr Stammkapital wurde in den Streitjahren von Frau AS zu 25 % sowie von den Gesellschafter-Geschäftsführern BS und N zu jeweils 37,5 % gehalten. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach einem zum 30.6. des Kalenderjahres endenden Wirtschaftsjahr.