1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Fahrtkosten eines Oberarztes zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft als Werbungskosten abziehbar sind, sowie ob Vergütungen, die ein angestellter Arzt aus einem Chefarzt-Pool erhält, als Trinkgelder steuerfrei sind.
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