FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.2009
6 K 2319/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 51; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1286

Vergütungen aus Chefarzt-Pool als steuerfreie Trinkgelder; Fahrtkosten eines Oberarztes als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 2319/07

DRsp Nr. 2009/15716

Vergütungen aus Chefarzt-Pool als steuerfreie Trinkgelder; Fahrtkosten eines Oberarztes als Werbungskosten

1. Poolvergütungen, die ein Oberarzt für seine Leistungen an einen Chefarzt erhält, sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG. 2. Aufwendungen für Fahrten zur Rufbereitschaft eines Oberarztes, die zusätzlich zu dem regulären Dienst geleistet werden, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Fahrtkosten eines Oberarztes zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft als Werbungskosten abziehbar sind, sowie ob Vergütungen, die ein angestellter Arzt aus einem Chefarzt-Pool erhält, als Trinkgelder steuerfrei sind.