FG Hamburg - Urteil vom 14.03.2000
II 349/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 a ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 687

Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 349/99

DRsp Nr. 2001/1739

Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

Vergütungen, die einem Steuerberater als Prüfer bei der Abnahme von Steuerberaterprüfungen gezahlt werden, stellen keine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 a EStG dar. Entsprechende Entschädigungszahlungen wären jedenfalls nicht tarifbegünstigt gem. § 34 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 a ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Vergütungen für eine Prüfertätigkeit im Rahmen von Steuerberaterprüfungen als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt sind.

Die Klägerin ist eine 1993 von den Steuerberatern G. und H. gegründete BGB -Gesellschaft (Steuerberatersozietät). In dem Sozietätsvertrag vom 24.11.1992 heißt es unter § 1 - Vertragszweck u.a.: "... Die Vertragspartner stellen der Sozietät ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des anderen Vertragspartners. Die Ausübung eines Ehrenamtes in der Standesorganisation oder in einem Berufsverband stellt keine Nebentätigkeit dar. ..."

§ 8 - Jahresabschluss und Ergebnisverteilung enthält u.a. folgende Regelung:

"1. ...

2. Der Gewinn- und Verlustverteilung werden die Bruttohonorareinnahmen nach § 8 zugrundegelegt....

...