FG Köln - Urteil vom 24.05.2004
10 K 494/00
Normen:
DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ; DBA Schweiz Art. 17 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 22

Vergütungen von leitenden Angestellten, in der Schweiz ansässiger Kapitalgesellschaften

FG Köln, Urteil vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 10 K 494/00

DRsp Nr. 2004/13252

Vergütungen von leitenden Angestellten, in der Schweiz ansässiger Kapitalgesellschaften

Tätigkeiten von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen, leitenden Angestellten in der Schweiz ansässiger Kapitalgesellschaften werden - unabhängig vom Tätigkeitsort - regelmäßig am Sitz der Kapitalgesellschaft ausgeübt, mit der Folge, dass in der Schweiz besteuerte Vergütungen gemäß Art. 15 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind.

Normenkette:

DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ; DBA Schweiz Art. 17 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist seit dem 01.01.1990 Geschäftsführer der ... GmbH, ... (im folgenden GmbH). Zugleich ist er leitender Angestellter der ... AG, ..., Schweiz (im folgenden AG), die eine 100 %-ige Tochter der GmbH ist. Im Streitjahr 1997 war der Kläger an insgesamt 12 Tagen für die AG tätig. Hiervon entfielen 2 Tage auf Tätigkeiten in der Schweiz, die übrigen 10 Tage entfielen auf Tätigkeiten, die der Kläger für die AG in Deutschland ausgeübt hat. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger insgesamt umgerechnet 44.640,- DM, worauf 4.944,- DM züricherische Quellensteuer entfallen.