Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrages Vergütung für erbrachte Beratungsleistungen zweitinstanzlich nunmehr noch 18.914,46 € (ursprünglich 28.214,90 €). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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