Vergütungsanspruch bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung; Differenzmethode; Teilgegenstandswertmodell; Prozesskostenhilfegegenstandswert; Gegenstandswert bei Prozesskostenhilfe
VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen A 19 K 2489/20
DRsp Nr. 2020/15636
Vergütungsanspruch bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung; Differenzmethode; Teilgegenstandswertmodell; Prozesskostenhilfegegenstandswert; Gegenstandswert bei Prozesskostenhilfe
1. Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs. 1RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen.2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80AsylG erstreckt sich wegen § 1 Abs. 3RVG nicht auf Beschwerden nach § 56RVG.