Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 27.12.2021 wird unter Zurückweisung der Erinnerung der Klägervertreterin vom 17.09.2021 der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2022 -
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