LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.10.2022
L 6 KR 68/16
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 117/11

Vergütungsanspruch für eine KrankenhausbehandlungVerstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 68/16

DRsp Nr. 2022/17883

Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung Verstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

1. Auch im Jahr 2010 entsprach die Durchführung einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.2. Wegen Verstoßes gegen das allgemeine Qualitätsgebot begründet ein derartiger Eingriff keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R).3. Es kommt nicht darauf an, dass im Behandlungszeitpunkt kein Konsens über die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer herzchirurgischen Klinik oder Abteilung in dem den Eingriff vornehmenden Krankenhaus bestanden haben mag. Vielmehr bedarf es zur Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots des SGB V durch ein diese Voraussetzungen nicht erfüllendes Krankenhaus im Gegenteil der positiven Feststellung eines Konsenses dahingehend, dass eine herzchirurgische Klinik/Fachabteilung entbehrlich ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand