Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl und belieferte die Tankstelle S in B 30 Jahre lang etwa im Wochenrhythmus unter Eigentumsvorbehalt mit Mineralöl. Die Rechnungen wurden vom Warenempfänger jeweils per Scheck bezahlt. Am 28.6.2000 wurde ein Rückscheck gebucht, woraufhin die Klägerin am 29.6.2000 eine Liefersperre verhängte. Ganz oder teilweise offen geblieben sind die Rechnungen, die die Lieferungen vom 18.5.2000, 26.5.2000, 31.5.2000, 8.6.2000, 19.6.2000 und 23.6.2000 betreffen.
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