I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 -
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung bzw. einer Verlängerung dieser Befristung am 29.08.2016 geendet hat und dabei inzident, ob vor der Befristung nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG begründet wurde.
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