Die gemäß § 11 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird antragsgemäß auf 107,06 EUR (in Worten: einhundertundsieben und 6/100 Euro) festgesetzt. Die antragsgemäße Festsetzung bezieht sich auf den Gesamtbetrag und nicht auf einzelne Ansätze.
Der festgesetzte Betrag ist ab 14. August 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§§ 155 FGO, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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