FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.04.2015
4 KO 1214/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; ZPO § 117; FGO § 66;
Fundstellen:
DStR 2015, 14

Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die Vertretung in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 4 KO 1214/14

DRsp Nr. 2015/9489

Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die Vertretung in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren

Auch das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, selbst wenn sich daran kein gerichtlicher Rechtsstreit in der Hauptsache – z.B. ein Klageverfahren – anschließt. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Rechtshängigkeit begründet oder voraussetzt und ebenso wenig ein kontradiktorisches Streitverfahren ist, ändert nichts daran, dass es sich um ein „besonderes, in sich geschlossenes gerichtliches Verfahren” handelt und eine Vergütungsfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt möglich ist. Auf die Rechtshängigkeit i. S. d. § 66 FGO kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.

Die gemäß § 11 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird antragsgemäß auf 107,06 EUR (in Worten: einhundertundsieben und 6/100 Euro) festgesetzt. Die antragsgemäße Festsetzung bezieht sich auf den Gesamtbetrag und nicht auf einzelne Ansätze.

Der festgesetzte Betrag ist ab 14. August 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§§ 155 FGO, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.