FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2015
14 K 171/13
Normen:
AO § 191 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d; EStG § 50a; KStG 2002 § 31 Abs. 1; EStDV 2000 § 73g;

Vergütungsschuldner-Haftung - Steuerabzug gemäß § 50a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 14 K 171/13

DRsp Nr. 2015/11683

Vergütungsschuldner-Haftung – Steuerabzug gemäß § 50a EStG

Zu den Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs. Bei beschränkt Stpfl. wird die ESt gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung (Vergütungsschuldner) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen und abzuführen. Der Vergütungsschuldner haftet für Einbehaltung und Abführung der Steuer. Zum Begriff des Vergütungsschuldners. Zur Bestimmung des Vergütungsschuldners i.R. des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG für Preisgelder bei einem ATP-Challenger-Turnier.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d; EStG § 50a; KStG 2002 § 31 Abs. 1; EStDV 2000 § 73g;

Tatbestand:

Die Klägerin veranstaltete in der Zeit vom 24. Juni 2011 bis 3. Juli 2011 das ATP-Tennisturnier „X 2011” in B.