FG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2003
V 42/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 27 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 ;

Vergütungsvertrag mit herrschender Gesellschafterin; Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung

FG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen V 42/03

DRsp Nr. 2003/17279

Vergütungsvertrag mit herrschender Gesellschafterin; Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung

1. Anforderungen an einen Vergütungsvertrag mit der herrschenden Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft: Genaue Leistungsverpflichtung des Vertragspartners und Höhe des Entgelts müssen klar und eindeutig geregelt sein. 2. Die Ausschüttungsbelastung ist nicht für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Mehrabführung erfolgt, sondern vielmehr für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewinnausschüttung ist der tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 27 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und darüber, ob der Ag die Herstellung der Ausschüttungsbelastung zu Recht vorgenommen hat.