Da der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in seiner mit Telefax übermittelten Eingabe vom 16. Dezember 2004 keine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör durch den Senat geltend macht, wertet der Senat diese Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. von Art.
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