Mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 298/03 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 23. Juli 2003 3 K 294/03 als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat die Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags am 27. Januar 2005 erhalten. Mit Telefaxschriftsatz vom 1. März 2005 hat die Klägerin gegen den genannten Beschluss "außerordentliche Beschwerde" beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des BFH sowie die Vorentscheidung des FG aufzuheben und wieder in die mündliche Verhandlung vor dem FG einzutreten. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die außerordentliche Beschwerde sei als Gegenvorstellung gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft, weil die beanstandeten Entscheidungen ihr Recht auf Gehör verletzten und erbetene richterliche Hinweise nicht erteilt worden seien.
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