BFH - Beschluss vom 11.01.2006
IV S 22/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 957

Verhältnis Anhörungsrüge - Hauptsacheverfahren

BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen IV S 22/05

DRsp Nr. 2006/7318

Verhältnis Anhörungsrüge - Hauptsacheverfahren

Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat nicht zur Folge, dass das Verfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung die Rüge gerichtet ist, als weiterhin rechtshängig gilt. Rechtshängigkeit tritt erst dann wieder ein, wenn der Anhörungsrüge stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt wird.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Die Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hatte erfolglos Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1998 erhoben. Nachdem der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647) als unbegründet zurückgewiesen hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2005 Gerichtskosten fest. Dagegen erhob die Antragstellerin Erinnerung, die der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 IV E 2/05 als unbegründet zurückwies.