FG Köln - Urteil vom 22.08.2007
13 K 647/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; OECD-MA Art. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 161

Verhältnis Art. 9 OECD-MA zu vGA

FG Köln, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 13 K 647/03

DRsp Nr. 2008/3523

Verhältnis Art. 9 OECD-MA zu vGA

Eine Art. 9 OECD-Musterabkommen entsprechende Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in den Fällen, in denen eine Gewinnkorrektur nach nationalem Recht auf rein formale Beanstandungen gestützt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; OECD-MA Art. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Gelder, die die Klägerin im Streitjahr 1999 an die A. Limited ... (im Folgenden A. Ltd.) zahlte, dem Gewinn der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die ... und ... von ... und ..., insbesondere ... und ... sowie die ... und ... von ... jeglicher Art, insbesondere ... - und ... nebst ... von ... und ... ist. Sie war/ist ...partnerin größerer Unternehmen, u.a. der ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und der ....

An der Klägerin waren im Streitjahr ... natürliche Personen sowie die X. GmbH (im Folgenden X.) beteiligt. Von den Geschäftsanteilen i.H.v. ... DM hielt die X. 51% (= ... DM). Diese Geschäftsanteile hatte sie am 30.12.1998 durch Teilanteilsübertragungen von ... der Anteilseignern erworben (Gesellschafter M., N., H. und L.).

In § 7 des notariellen Übertragungsvertrags, an dem auch die Klägerin beteiligt war, ist Folgendes geregelt: