BFH - Beschluss vom 21.09.2006
V S 18/06 (PKH)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 248
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1718/05

Verhältnis Aussetzung der Vollziehung/Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V S 18/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/30424

Verhältnis Aussetzung der Vollziehung/Nichtzulassungsbeschwerde

1. Gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist.2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist bei Entscheidungen des FG über einen AdV-Antrag nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 5 V 1718/05 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Dezember 2001 vom 16. Juli 2002 auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Telefax vom 20. Dezember 2005 Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. In einem weiteren Telefax vom 7. Februar 2006 hat die Antragstellerin u.a. Aufhebung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 6. Dezember 2005 und Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) sowie PKH "für den Rechtsweg zum BFH" beantragt.