BFH - Beschluss vom 17.01.2006
XI B 97/05
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1109
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5273/03

Verhältnis Aussetzung des Verfahrens/Verfassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen XI B 97/05

DRsp Nr. 2006/10900

Verhältnis Aussetzung des Verfahrens/Verfassungsbeschwerde

1. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des FG.2. Der bloße Umstand, dass der Kl. gegen einen abweisenden Beschluss des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet kein überwiegendes Interesse des Kl. an der Aussetzung des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 5. Juli 2005, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abwies, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Klageverfahren betrifft Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung beim Kläger erlassen hat. Darüber hinaus hatte das FA für Fahndung und Strafsachen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.