Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Die 1929 geborene Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) und aus Kapitalvermögen. Sie ist behindert. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 60 v.H.. Weiterhin ist in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal G eingetragen.
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