I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Festsetzung von Kindergeld ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die Revision, die unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist, zugelassen.
Der Antragsteller beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren und für die Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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