FG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2008
IV 331/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 7 ;

Verhältnis der Rücklage nach § 7g Abs. 7 zur Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen IV 331/06

DRsp Nr. 2008/16384

Verhältnis der Rücklage nach § 7g Abs. 7 zur Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

1. Den Veranlagungsbeamten trifft zwar die Pflicht, die eingereichte Steuererklärung auch anhand der Steuerunterlagen des Vorjahres und des Vorvorjahres auf Plausibilität zu überprüfen, er ist jedoch nicht verpflichtet, für diese Plausibilitätsüberprüfung Steuerunterlagen für bereits fünf oder sieben Jahre zurückliegende Veranlagungszeiträume heranzuziehen, wenn keine Gründe für eine besondere Überwachungsbedürftigkeit der Tatsache oder Anhaltspunkte für eine Heranziehung älterer Akten bestehen. 2. Ein Nebeneinander von Rücklagen nach § 7 g Abs. 7 und § 7 g Abs. 3 EStG ist gesetzessystematisch ausgeschlossen. Jede im Gründungszeitraum gebildete Rücklage fällt zwingend unter Absatz 7, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, oder unter Absatz 3, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 7 nicht vorliegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Änderungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.