BFH - Beschluss vom 27.04.2006
IX B 190/05
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1503
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 176/02

Verhältnis GbR/Gesellschafter: Umdeutung einer Klage

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IX B 190/05

DRsp Nr. 2006/18645

Verhältnis GbR/Gesellschafter: Umdeutung einer Klage

1. Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus VuV grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt.2. Hat die GbR Klage erhoben, müssen die persönlich klagebefugten Gesellschafter notwendig beigeladen werden.3. Es ist ein Verfahrensmangel gegeben, wenn das FG die ausdrücklich von einer klagebefugten GbR eingelegte Klage als solche eines ihrer Gesellschafter deutet.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend geltend gemacht hat, hatte entgegen der Vorinstanz nicht der Kläger, sondern die H GbR Klage gegen die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1993 bis 1996 (Streitjahre) erhoben.