Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend geltend gemacht hat, hatte entgegen der Vorinstanz nicht der Kläger, sondern die H GbR Klage gegen die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1993 bis 1996 (Streitjahre) erhoben.
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