FG München - Urteil vom 07.05.2002
12 K 43/02
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 110 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1240

Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld; Berücksichtigung der Fahrten zur Berufsschule als Dienstreisen

FG München, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 12 K 43/02

DRsp Nr. 2002/13633

Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld; Berücksichtigung der Fahrten zur Berufsschule als Dienstreisen

1. Hat die Familienkasse bereits vor Beginn des Streitjahrs das Kindergeld wegen voraussichtlich zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes auf 0 DM festgesetzt und das Finanzgericht diese Nullfestsetzung während des Streitjahres bestätigt, so kann ungeachtet der Bindungswirkung dieses Urteils noch nachträglich Kindergeld festgesetzt werden, wenn die endgültige Prüfung nach Ablauf des Streitjahres ergibt, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag tatsächlich nicht überschritten haben. 2. Die wöchentlichen Fahrten des in Berufsausbildung befindlichen volljährigen Sohnes zur Berufsschule dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach Dienstreisegrundsätzen (tatsächliche Kfz-Kosten; Verpflegungsmehraufwendungen) berücksichtigt werden; die Fahrtkosten unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 110 ;

Tatbestand: