BFH - Beschluss vom 25.04.2006
I B 146/05
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2045
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 212/05

Verhältnis Progressionsvorbehalt - DBA

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen I B 146/05

DRsp Nr. 2006/24473

Verhältnis Progressionsvorbehalt - DBA

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht davon abhängt, ob das im Einzelfall anzuwendende DBA das ausdrücklich erlaubt; die Anwendung ist vielmehr nur dann aus abkommensrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn das maßgebliche Abkommen sie verbietet.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der britischen Armee gezahlte Pension bei der Besteuerung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu berücksichtigen ist.