FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2014
3 K 3142/12
Normen:
AO § 181 Abs. 5; AO § 171 Abs. 14; AO § 184 Abs. 1 S. 3; AO § 37 Abs. 2 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 229 Abs. 1 S. 1;

Verhältnis von § 181 Abs. 5 und § 171 Abs. 14 AO im dreistufigen Grundsteuerfestsetzungsverfahren ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die bereits gezahlte Grundsteuer gem. § 171 Abs. 14 AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 3142/12

DRsp Nr. 2014/11170

Verhältnis von § 181 Abs. 5 und § 171 Abs. 14 AO im dreistufigen Grundsteuerfestsetzungsverfahren ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die bereits gezahlte Grundsteuer gem. § 171 Abs. 14 AO

1. Im dreistufigen Verfahren der Grundsteuerfestsetzung ist im Verhältnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid § 181 Abs. 5 S. 1 AO mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der „Steuerfestsetzung” die „Messbetragsfestsetzung” auf der zweiten Stufe tritt, so dass es für die Frage, ob eine Einheitswertfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist noch zulässig ist, auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Stufe (Messbetragsfestsetzung) ankommt. 2. Eine Berichtigung des Einheitswertbescheids auf der ersten Stufe ist aber nach § 181 Abs. 5 S. 1 AO auch zulässig, wenn die Festsetzung der Grundsteuer auf der dritten Stufe noch möglich ist. 3. Der Hinweis im Einheitswertbescheid auf den Ablauf der Feststellungsfrist muss nicht erkennen lassen, auf welche Veranlagungszeiträume und welche konkret bezeichneten Steuerarten die Wirkung der gesonderten Feststellung erstreckt wird. Er muss also nicht angeben, für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.