Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob die Haftungsnorm des § 13c des Umsatzsteuergesetzes dem Unionsrecht entspricht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht (BFH-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241,
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