Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, dass die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Aufnahme neuer Zurechnungssubjekte mit einem Anteil von jeweils 0 DM eine eigenständige Zurechnungsfeststellung darstellt, in einem künftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte.
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