BFH - Beschluss vom 05.07.2005
VII B 201/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1852
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2643/03

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VII B 201/04

DRsp Nr. 2005/14246

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Rüge, das FG habe die gebotene Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verkannt, bezieht sich auf eine vermeintlich fehlerhafte materiell-rechtliche Würdigung. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Steuernachzahlungen nicht geleistet hatte und auch Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verliefen, forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Behauptung der Klägerin, ihre Vermögensverhältnisse seien dem FA bekannt gewesen, nicht zutreffen würde. Aus den von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärungen ließe sich der aktuelle Vermögensstand nicht entnehmen. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen hätten eine zuverlässige Feststellung des Vermögensbestandes nicht zugelassen. Die von der Klägerin zudem vorgelegte eidesstattliche Versicherung habe keine substantiierte Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten. Aus diesen Gründen habe das FA die Klägerin zu Recht nach § Abs. der () zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert.