BGH - Urteil vom 06.03.2024
1 StR 308/23
Normen:
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; StGB § 52 Abs. 1; StGB § 53; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 377
AO-StB 2024, 169
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KLs 33/22 5 Js 278/22

Verhängen einer gesonderten Geldbuße wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat; Konkurrenzrechtliche Bewertung der Steuerdelikte i.R.d. Manipulation der Geldspielgeräte zur Verkürzung der Umsätze

BGH, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 1 StR 308/23

DRsp Nr. 2024/6452

Verhängen einer gesonderten Geldbuße wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat; Konkurrenzrechtliche Bewertung der Steuerdelikte i.R.d. Manipulation der Geldspielgeräte zur Verkürzung der Umsätze

Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen betreffend die Schuldsprüche wegen der Steuerdelikte sowie die Hinterziehungsbeträge und die subjektive Tatseite hierzu aufrechterhalten.

Soweit das Urteil zu Gunsten des Angeklagten R. aufgehoben wird, wird die Aufhebung in dem Umfang, in dem die Nebenbeteiligte von dem Urteil betroffen ist, auf diese erstreckt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer das Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; StGB § 52 Abs. 1; StGB § 53; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;

Gründe