VO (EG) Nr. 543/2008 Art. 15 Abs. 1 Anhang VI Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 605
Vorinstanzen:
FG Hamburg Beschluss, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 173/10
Verhängung einer Sanktion wegen Überschreitung des zulässigen Wassergehalts bei der Ausfuhr von gefrorenen Hühnern
BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VII B 178/11
DRsp Nr. 2013/2791
Verhängung einer Sanktion wegen Überschreitung des zulässigen Wassergehalts bei der Ausfuhr von gefrorenen Hühnern
NV: Schlachtkörper, deren Wassergehalt den in Art. 15 Abs. 1, Anhang VI Nr. 7 VO Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert überschreiten, haben keine handelsübliche Qualität. Die deshalb gebotene Versagung von Ausfuhrerstattung stellt kein Ausfuhrverbot dar.
Überschreitet der Wassergehalt ausgeführter Hühner den in Art. 15 Abs. 1 Anhang VI Nr. 7 VO (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert, so ist handelsübliche Qualität nicht gegeben, so dass nicht nur eine beantragte Ausfuhrerstattung zu versagen ist, sondern sich auch die Verhängung einer Sanktion als zulässig erweist.
Normenkette:
VO (EG) Nr. 543/2008 Art. 15 Abs. 1 Anhang VI Nr. 7;
Gründe
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