OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2019
4 A 69/16
Normen:
HGB § 325; BHO § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2353/14

Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für den Jahresabschluss zum Abschlussstichtag

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 4 A 69/16

DRsp Nr. 2019/9916

Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für den Jahresabschluss zum Abschlussstichtag

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit der Klage im Berufungsverfahren der Erlass von Ordnungsgeldfestsetzungen über einen Betrag von jeweils 500 € sowie von Kosten und Auslagen begehrt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.12.2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 325; BHO § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass von Ordnungsgeldforderungen, die gegen sie wegen Verletzung von Offenlegungspflichten aus § 325 HGB festgesetzt worden sind. Insgesamt sieht sie sich gegenwärtig noch Ordnungsgeldforderungen i. H. v. 44.560,85 € zuzüglich 744,95 € Gebühren und Auslagen gegenüber. Diese beruhen auf den folgenden Festsetzungen:

1. Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2006 (EHUG 00376616/2008)