Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 aufgehoben.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.09.2016 ist ermessensfehlerhaft ergangen; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen eine Partei, die trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens durch das Gericht einem Verhandlungstermin fernbleibt, setzt das persönliche Verschulden dieser Partei voraus. § 85 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in einer solchen Konstellation, auf der es auf das eigene Verschulden der Partei ankommt, nicht anwendbar (BGH NJW-RR 2011,
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