LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2017
7 Ta 246/16
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3736/16

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die aufgrund einer unrichtigen Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten nicht erschienenen Partei

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 246/16

DRsp Nr. 2017/1619

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die aufgrund einer unrichtigen Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten nicht erschienenen Partei

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO setzt ein persönliches Verschulden der Partei voraus. § 85 II ZPO findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 85; ZPO § 141;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 ist begründet.

Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.09.2016 ist ermessensfehlerhaft ergangen; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen eine Partei, die trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens durch das Gericht einem Verhandlungstermin fernbleibt, setzt das persönliche Verschulden dieser Partei voraus. § 85 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in einer solchen Konstellation, auf der es auf das eigene Verschulden der Partei ankommt, nicht anwendbar (BGH NJW-RR 2011, 1363; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 85 Rdnr. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rdnr. 13).