BFH - Beschluss vom 11.09.2013
XI B 111/12
Normen:
ZPO § 377; FGO § 82; ZPO § 381;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1944
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5048/09

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen XI B 111/12

DRsp Nr. 2013/22341

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte.

1. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt. 2. Der Zeuge ist nicht hinreichend entschuldigt, wenn er den Sitz des Finanzamts irrtümlich für den Gerichtsort gehalten hat. 3. Die gem. § 381 ZPO obligatorische Festsetzung eines Ordnungsgeldes entfällt nicht dadurch, dass es der Aussage des Zeugen nicht bedurft hat, sondern der Rechtsstreit ohne seine Mitwirkung erledigt werden konnte. Jedoch ist dies bei der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 377; FGO § 82; ZPO § 381;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Verfügung vom 10. Mai 2012 den Beschwerdeführer als Zeugen zu dem auf den 28. Juni 2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Er teilte dem Einzelrichter am Terminstag fernmündlich mit, er habe das Gerichtsgebäude erfolglos in X (dem Sitz des Finanzamts) gesucht.