I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Verfügung vom 10. Mai 2012 den Beschwerdeführer als Zeugen zu dem auf den 28. Juni 2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Er teilte dem Einzelrichter am Terminstag fernmündlich mit, er habe das Gerichtsgebäude erfolglos in X (dem Sitz des Finanzamts) gesucht.
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