OLG Celle - Beschluss vom 28.08.2017
11 W 31/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; GKG § 38;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 137/16

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen ErscheinensZurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 11 W 31/17

DRsp Nr. 2018/3455

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. 2. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten braucht sich die Partei, die unentschuldigt einer Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, grundsätzlich nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt. 3. In besonderen Ausnahmefällen ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme möglich, wenn anderenfalls durch das Verhalten einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Funktion der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefährdet zu werden droht sowie die Partei, die durch die Auferlegung eines (hohen) Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO als solches zunächst belastet wird, im Ergebnis diese Belastung wirtschaftlich nicht trifft, weil im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten Letzterer das verhängte Ordnungsgeld zu tragen hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.