LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2023
L 3 R 918/22
Normen:
SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 202; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BVerfGG § 34;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 447/19

Verhängung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen VerfahrenAussichtslosigkeit des VerfahrensKostenerstattung eines isolierten VorverfahrensVerhängung gegenüber einem Prozessbevollmächtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 3 R 918/22

DRsp Nr. 2023/14578

Verhängung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren Aussichtslosigkeit des Verfahrens Kostenerstattung eines isolierten Vorverfahrens Verhängung gegenüber einem Prozessbevollmächtigten

1. Das Gericht kann einem Kläger Verschuldenskosten auferlegen, wenn die Fortführung des Verfahrens völlig aussichtslos ist – hier im Falle der Aufrechterhaltung der Berufung in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung eines isolierten Vorverfahrens bei unterlassener Übersendung von Anlagen zur Rentenberechnung. 2. Grundsätzlich kommt die Verhängung von Verschuldenskosten auch gegenüber einem Prozessbevollmächtigten in Betracht.

Tenor

Dem Bevollmächtigten der Klägerin werden Missbrauchsgebühren in Höhe von 1.000,- Euro auferlegt.

Normenkette:

SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 202; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BVerfGG § 34;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren gestritten.