VGH Bayern - Beschluss vom 06.02.2020
11 ZB 20.30297
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 17.35246

Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit des durch eine Erkrankung verhinderten Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Verlegung eines Termins aus erheblichen Gründen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.30297

DRsp Nr. 2020/4923

Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit des durch eine Erkrankung verhinderten Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Verlegung eines Termins aus erheblichen Gründen

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit der durch eine Erkrankung verhinderten Prozessbevollmächtigten den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).