OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2017
1 Ws 2/17
Normen:
StPO § 464b; VV RVG Nr. 4120; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 KLs 2/15

Verhandlungsdauer als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Terminsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 2/17

DRsp Nr. 2017/8613

Verhandlungsdauer als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Terminsgebühr

1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine.2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (14 KLs 2/15) wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.

Normenkette:

StPO § 464b; VV RVG Nr. 4120; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.