BFH - Beschluss vom 06.12.2006
VII B 48/06
Normen:
EStR 81/92, 96/03; MinÖStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 982
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2548/04

Verheizen von Erdgas

BFH, Beschluss vom 06.12.2006 - Aktenzeichen VII B 48/06

DRsp Nr. 2007/5143

Verheizen von Erdgas

Laut Berechnung des BFH bedeutet "Verheizen" die gewollte Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes, d. h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf.

Normenkette:

EStR 81/92, 96/03; MinÖStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: