I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie pflegten von Januar bis März 2001 Frau B, die Tante des Klägers, in deren Wohnung. Von Mai 2001 bis zu ihrem Tod am 10. Juni 2001 wurde Frau B in der Wohnung ihres Sohnes S von diesem sowie von dessen Ehefrau gepflegt.
In der Einkommensteuererklärung 2001 begehrten die Kläger die Berücksichtigung des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Streitjahres 2001. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte im geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. April 2003 einen Abzug von 900 DM. Das FA war der Ansicht, den Klägern stehe der Pauschbetrag von 1 800 DM nur zur Hälfte zu, weil Frau B auch von ihrem Sohn und dessen Ehefrau gepflegt worden sei. Der Rechtsbehelf der Kläger hatte keinen Erfolg.
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