OLG Hamm - Urteil vom 12.01.1979
25 U 48/78
Normen:
BGB § 242 § 276 § 675 § 823 § 826 ; StBerG § 29a (a.F.) § 57 § 64 § 68 ; EGBGB § 169 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 130/77

Verjährte Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater

OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1979 - Aktenzeichen 25 U 48/78

DRsp Nr. 2004/627

Verjährte Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater

1. Für Ansprüche aus einem Steuerberatungsvertrag gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 29 a (a.F.) StBerG (jetzt § 68 StBerG); danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. 2. Entstanden ist ein Anspruch, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann; auf die Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch kommt es nicht an.3. Aus § 169 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der allgemein geltende Grundsatz zu entnehmen, dass bei gesetzlicher Verkürzung von Verjährungsfristen laufende Verjährungsfristen nach altem Recht in die mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnende kürzere Verjährungsfrist übergehen; dieser Grundsatz gilt auch für die Verkürzung der Verjährungsfrist durch § 29 a (a.F.) StBerG.4. Ein Verstoß gegen § 57 StBerG22 a.F. StBerG) oder gegen § 64 StBerG erfüllt nicht den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 242 § 276 § 675 § 823 § 826 ; StBerG § 29a (a.F.) § 57 § 64 § 68 ; EGBGB § 169 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen falscher Beratung über die Beteiligung an Abschreibungsgesellschaften.