OLG Bamberg - Beschluss vom 12.03.2019
1 U 152/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 203; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 640;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 115/16

Verjährung; Abnahme; Hemmung; Leistungsphase; Mängelbeseitigungskosten; Pflichtverletzung; Architektenleistung

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 152/18

DRsp Nr. 2019/13084

Verjährung; Abnahme; Hemmung; Leistungsphase; Mängelbeseitigungskosten; Pflichtverletzung; Architektenleistung

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 94.880,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 203; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 640;

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 94.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.